Praxiswissen E-Commerce by Tobias Kollewe & Michael Keukert
Autor:Tobias Kollewe & Michael Keukert
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: dpunkt.verlag GmbH
veröffentlicht: 2016-11-15T00:00:00+00:00
Wenn Produkte und/oder Dienstleistungen im Internet über einen Webshop angeboten werden, gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen zu beachten. Rechtsanwältin Lea Leuchter nimmt die Aspekte auf den folgenden Seiten nochmals konkret aus der Sicht eines Rechtsexperten unter die Lupe.
Den Webshop rechtssicher auszugestalten ist häufig aufgrund der Vielzahl von Vorschriften und der ständig neuen Rechtsprechung gerade für juristische Laien eine große Herausforderung.
Die nachfolgenden Ausführungen geben Ihnen einen Überblick, welche Mindestanforderungen bei dem Angebot von Waren und Dienstleistungen im Internet zu beachten sind. Selbstverständlich ist die Aufzählung der Mindestanforderungen nicht abschließend und lediglich als allgemeiner Überblick zu verstehen. Letztlich hängt die rechtssichere Ausgestaltung auch immer von Ihrem individuellen Leistungsangebot ab. So sind bei dem Angebot von Medizinprodukten andere Regelungen zu beachten als beim Verkauf von klassischen Konsumgütern.
Zunächst einige Begriffsbestimmungen:
Fernabsatzgeschäft
Im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts und im elektronischen Geschäftsverkehr haben Sie eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen.
Unter einem Fernabsatzvertrag ist gem. § 312 c Abs. 1 BGB ein Vertrag zu verstehen, bei dem der Verbraucher und der Unternehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden.
Ein Onlineshop, über den die gesamte Vertragsabwicklung stattfindet, ist ein klassisches Fernabsatzgeschäft, sofern sich Ihr Angebot auch an Verbraucher richtet und Sie als Unternehmer handeln.
Verbraucher
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zwecke abschließt, das überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Juristische Personen wie etwa eine GmbH oder ein Verein können beispielsweise niemals Verbraucher sein.
Sofern eine natürliche Person zum privaten Gebrauch bei Ihnen bestellt, ist die Einordnung leicht. Jedoch kann bei der Bestellung über eine Firmenadresse die Einordnung bereits schwieriger sein.
Maßgebend ist die Zweckrichtung des jeweiligen Rechtsgeschäfts. Die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft erfolgt insbesondere danach, ob derjenige das Geschäft zu dem Zwecke abschließt, das überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.
Dies lässt sich beispielsweise anhand der bestellten Ware selbst, an der Angabe einer Firmenadresse sowie der Zahlung über ein Geschäftskonto beurteilen. Es gilt dabei der Grundsatz, dass im Zweifel derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, diese auch zu beweisen hat.
Unternehmer
Nach der gesetzlichen Definition gem. §14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Auch für die Bejahung der Unternehmereigenschaft kommt es maßgeblich auf die Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts an. Wenn die Geschäftstätigkeit auf Dauer angelegt und eine gewisse Anzahl von Produkten in einem bestimmten Zeitraum vertrieben werden, wird regelmäßig die Unternehmereigenschaft anzunehmen sein. Es ist letztlich jedoch eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls maßgeblich zur Beurteilung. Wichtig ist, dass eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.
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